Allgemeine Mietbedingungen Bootscharter

1. Reservierung, Buchung, Charterpreis, Zahlung:

Der Chartergast hat die Möglichkeit sich online über die Homepage ein freibleibendes Angebot zu erstellen oder er kann eine Anfrage per E-Mail oder Telefon an den Vercharterer stellen, dieser wird ihm dann per E-Mail oder Post ein freibleibendes Angebot unterbreiten. Der Chartergast hat die Möglichkeit das Angebot online über die Homepage direkt einzubuchen, vorausgesetzt, dass das Boot und der Zeitraum noch frei sind. Alternativ kann der Chartergast das Angebot unterschreiben und per Post an den Vercharterer zurücksenden. In diesem Fall ist es zwingend angeraten, dass der Chartergast den Vercharterer vorher telefonisch informiert, tut er das nicht, ist eine anderweitige Vermietung auf Grund des Postweges möglich und das Angebot kann dann vom Vercharterer nicht mehr angenommen werden. Der Chartergast hat die Möglichkeit sich das freibleibende Angebot für einen gewissen Zeitraum reservieren zu lassen. Wird die Reservierung innerhalb der Reservierungsfrist nicht vom Chartergast gebucht, so verliert sie ihre Gültigkeit. Wenn der Chartergast online eine Buchung auslöst, oder ein Angebot oder eine Reservierung unterschrieben an den Vercharterer zurücksendet, ist die Buchung für den Chartergast verbindlich. Für den Charterer wird die Buchung verbindlich, sobald er dem Chartergast eine Buchungsbestätigung erteilt hat. Die Übersendung der Buchungsbestätigung kann online erfolgen oder per Post. Die Anzahlung wird sofort nach Erhalt der Buchungsbestätigung fällig. Ist die Zahlung nicht bis 14 Tage nach dem Datum der Buchungsbestätigung auf dem vom Vercharterer angegebenen Konto eingegangen, ist dieser berechtigt, die Buchung zu stornieren und das Boot anderweitig zu vermieten. Der Chartergast hat bei der Buchung die Möglichkeit Extraleistungen wie zum Beispiel Bettwäsche, Handtuchset, Haustier usw. zu buchen. Diese werden dann in die Buchungsbestätigung aufgenommen. Sämtliche Extraleistungen sind in BAR vor Ort zu bezahlen. Sollten Extraleistung erst vor Ort nachgebucht werden, hängt es von der Verfügbarkeit ab, einen Anspruch auf die Extraleistung besteht nicht. Die Chartergebühr beinhaltet die Miete des Bootes inklusive der in der Beschreibung angegebenen Ausstattung bzw. Inventars. Die Chartergebühr beinhaltet nicht den Kraftstoff, Fäkalienentsorgung, Wasser, Endreinigung und Verbrauchspauschale. Die komplette Chartergebühr ist in voller Höhe vor Übernahme des Bootes zu leisten. Der Chartergast ist verpflichtet eine entsprechende Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution wird in der Buchungsbestätigung geregelt. Änderungen der Buchung kann der Vercharterer zulassen, wenn diese möglich und zumutbar sind. Sollte sich der Mehrwertsteuersatz des Landes so wird eine entsprechende Preisänderung vorgenommen.

2. Kündigung, Stornierung, Vertragsrücktritt:

Geht die komplette Chartergebühr nicht zu den festgelegten Zahlungsterminen ein, ist der Vercharterer berechtigt die Buchung zu verweigern. Eine Mahnung ist dafür nicht notwendig. Der Vercharterer ist berechtigt das Boot anderweitig anzubieten und ggf. zu vermieten, wenn die Zahlungen nicht fristgerecht eingehen. Kann die Buchungszeitraum vom Chartergast nicht angetreten werden, so hat er den Vercharterer unverzüglich schriftlich zu informieren. Es handelt sich bei der Buchung um einen zeitlich befristeten Mietvertrag mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten, derartige Verträge sind nicht kündbar. Kann der Chartergast die Buchung nicht antreten gilt folgende Regelung:

- Vertragsrücktritt bis 91 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Mietpreises

- Vertragsrücktritt bis 61 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises

- Vertragsrücktritt bis 46 Tage vor Mietbeginn: 60 % des Mietpreises

- Vertragsrücktritt bis 31 Tage vor Mietbeginn: 90 % des Mietpreises

- Vertragsrücktritt ab 30. Tag vor Mietbeginn: 100 % des Mietpreises

Hochwasser, Trockenheit oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung. Mit Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei Vercharterer berechnet sich die entsprechende Frist.

3. Fahrgebiet, Fahrwasser:

Das Fahrgebiet für die Boote sind die Müritz und ihre angrenzenden Gewässer, sowie die Havel. Das Fahrgebiet darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Vercharterers verlassen werden. Andernfalls besteht kein Versicherungsschutz. Sollte es vom Vercharterer oder seinem Personal spezielle Hinweise oder Anweisungen geben, so sind diese einzuhalten. Das betrifft unter anderem ausgesprochene Fahrverbote aufgrund von Umwelteinflüssen wie zum Beispiel: Gewitter- oder Unwetterwarnung oder auch Sturm und Starkregen. Das Verlassen des Fahrwassers ist untersagt. Havarien oder Ähnliches außerhalb des Fahrwassers sind nicht versichert. Für daraus entstehende Folgekosten wie zum Beispiel Reparatur, Bergung, eventuelle Verzögerung oder Ausfall beim Folgecharter haftet im vollen Umfang der Chartergast. Diese Haftung ist in ihrer Höhe unabhängig von der hinterlegten Kaution. Ab Windstärke 4 ist es dem Chartergast untersagt mit dem Boot zu fahren. Es ist umgehend ein Hafen aufzusuchen.

4. Sportbootführerschein:

Für einige Boote der Flotten wird als Befähigungsnachweis ein Sportbootführerschein Binnen benötigt, dieser ist dem Vercharterer bei Anreise im Original vorzuzeigen. Ist nicht mindestens ein Crewmitglied im Besitz eines gültigen Sportbootführerschein Binnen, so muss der Bootsführer den Charterschein absolvieren. Sollte sich während der Probefahrt rausstellen, dass der Sportbootführerschein Binnen Inhaber nicht fähig ist, dass Boot ordnungsgemäß zu führen, so kann der Vercharterer bestimmen, dass ein anderes Crewmitglied den Charterschein absolvieren muss. Welche Boote mit einem Sportbootführerschein Binnen bzw. Charterschein zu fahren sind, ist der Buchungsbestätigung zu entnehmen oder auch auf der Homepage des Vercharterers nachzulesen. Der Chartergast ist verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen, bei falschen Angaben erlischt im Falle einer Havarie der Versicherungsschutz und der Chartergast ist im vollen Umfang haftbar, auch über die Kaution hinaus. Der Chartergast hat sich vor Antritt der Bootsfahrt die notwendigen Revierkenntnisse anzueignen. Für Navigationsfehler haftet der Chartergast.

5. Leistung:

Das Boot wird an dem Ort übergeben, der in der Buchungsbestätigung benannt wurde. Ist die Übergabe an diesem Ort nicht möglich, weil zum Beispiel der vorausgegangene Charter ein Problem hatte und das Boot nicht rechtzeitig in den Heimathafen verbracht werden konnte, so ist der Vercharterer verpflichtet den Chartergast umgehend zu informieren und das Boot an dem anderen Ort für den Chartergast bereit zu stellen. Der Chartergast ist zu Übernahme des Bootes an dem anderen Ort verpflichtet, wenn ihm das zumutbar ist. Eventuell anfallenden Fahrtmehrkosten werden dem Chartergast ersetzt. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Kann der Vercharterer dem Chartergast das Boot nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, ist der Chartergast nur zum Rücktritt berechtigt, wenn der Vercharterer nicht innerhalb von 48 Stunden nach Beginn der Charterzeit ein gleichwertiges oder besseres Boot dem Chartergast zur Verfügung stellt. In dieser Zeit übernimmt der Vercharterer, nach Absprache, die angemessenen Kosten für eine Unterkunft des Chartergast und seiner Crew. Kosten für Verpflegung oder sonstige Ausgaben werden nicht übernommen. Kann der Vercharterer ein Ersatzboot stellen, so werden die vom Vercharterer übernommenen Kosten für die Unterkunft mit der zu erstattenden Chartergebühr bis zur Bereitstellung des Ersatzbootes verrechnet. Ist dem Vercharterer die Bereitstellung eines Ersatzbootes nicht möglich, so erstattet der Vercharterer dem Chartergast alle auf die Buchungsbestätigung bezogenen Zahlungen zurück. In diesem Fall werden die vom Vercharterer übernommenen Kosten für die Unterkunft von der Erstattung der Chartergebühr abgezogen. Weitere Ersatzansprüche wie zum Beispiel die Erstattung von Unterkunfts- und Reisekosten oder Reservierungsgebühren sind ausgeschlossen.

6. Übergabe des Bootes:

Das Boot wird dem Chartergast vollgetankt mit Kraftstoff, einem aufgefüllten Wassertank und einem leeren Fäkalientank übergeben. Bei der Übergabe des Bootes wird dem Chartergast der ordnungsgemäße Zustand des Bootes gezeigt, es wird die Ausstattung bzw. das Inventar geprüft und ein Übergabeprotokoll gefertigt, welches vom Chartergast zu unterschreiben ist. Sind Schäden am Boot oder Ausstattung bzw. Inventar vorhanden, so werden diese im Übergabeprotokoll aufgenommen. Die Eintragung ist vom Vercharterer gegenzuzeichnen. Ist eine schriftliche und gegengezeichnete Schadenserfassung nicht vorhanden, so trägt der Chartergast die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit entstanden ist. Für das Ein- und Auschecken und die Übergabe hat der Vercharterer zwei Stunden Zeit, gerechnet ab der in der Buchungsbestätigung festgelegten Übergabezeit. Nicht Bestandteil dieser Zeit ist die eventuell notwendige mehrstündige Schulung für den Charterschein. Je nach Machbarkeit findet die Schulung zeitlich versetzt, gleichzeitig oder im Anschluss an die Übergabe statt. Diese Zeit ist für die teilnehmenden Personen einzukalkulieren. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des zur Verfügung gestellten Kartenmaterials wird vom Vercharterer keine Haftung übernommen. Für die Anzeigengenauigkeit und die Funktionsfähigkeit der Instrumente, des TV, des Echolots und des Bug- oder Heckstrahlruders wird keine Gewähr gegeben. Schäden am Boot oder der Ausstattung bzw. Inventar die die Fahr- bzw. Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigen sind kein Grund für eine Minderung oder Rücktritt. Bug- und Heckstrahlruder sind nur Hilfsmittel. Ein Ausfall berechtigt ebenfalls nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

7. Benutzung Boot und Inventar:

Nach der Übergabe und ggf. Probefahrt kann das Boot wie erklärt benutzt werden. Vor der Benutzung des Bootes ist das sich an Bord befindliche Bootshandbuch genau zu lesen und während der ganzen Tour zu befolgen. Alle Verbrauchsstoffe gehen zu Lasten des Chartergastes. Der Kraftstofftank ist bei Übergabe vollgetankt und muss vor Rückgabe vom Chartergast im Heimathafen komplett aufgefüllt werden. Die Kosten trägt der Chartergast. Der Chartergast verpflichtet sich:

- Die Temperaturanzeige und den Austritt des Kühlwasserstrahls laufend zu überwachen. Schäden die durch das Trockenlaufen oder Überhitzung des Motors entstehen, sind nicht versichert und gehen bei schuldhafter Verursachung zu Lasten des Chartergastes.

- Das Boot verantwortungsbewusst zu behandeln, als ob es sein eigenes wäre.

- Die Mitnahme von Haustieren vorab mit dem Vercharterer abzusprechen.

- Das Boot mit mindestens zwei Personen zu besetzen. Ausnahmen muss sich der Chartergast vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen.

- Das Boot höchstens mit der maximal zugelassenen Personenzahl zu besetzen.

- Die komplette Bootstour so zu planen, dass auch bei schlechten Wetterverhältnissen eine rechtzeitige Rückkehr in den Heimathafen möglich ist. Bei verspäteter Rückgabe wird eine Entschädigung fällig, sollte eine Anschlussbuchung beeinträchtigt werden, haftet der Chartergast für die entstandenen Kosten.

- Nur unter Maschine in Häfen ein- und auszulaufen.

- Sollten gefährliche Wetterverhältnisse angekündigt werden, den Hafen nicht zu verlassen bzw. sofort in den nächsten Hafen einzulaufen.

- Bei Havarie, Kollision oder sonstigen Problemen die 24 h Notfallnummer (siehe Bordbuch) zu kontaktieren.

- Es herrscht Nachtfahrverbot, außer in Notsituationen. Mit dem Boot darf während Sonnenuntergang und Sonnenaufgang nicht gefahren werden, ansonsten erlischt der Versicherungsschutz.

- Ab Windstärke 4 ist es untersagt mit dem Boot zu fahren.

- Das Boot nicht an Dritte zu vermieten oder weiterzugeben.

- Keine gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung vorzunehmen.

- An keinen Wett- oder Regattafahrten teilzunehmen.

- Keine Veränderung an dem Boot, der Ausrüstung oder dem Inventar vorzunehmen.

- Keine undeklarierte zollpflichtige Ware oder gefährliche Güter mit an Bord zu nehmen.

- Nur im Notfall das Boot mit der eigenen Trosse abschleppen zu lassen, der Vercharterer ist vorab zu informieren. Die Nutzung von Stahltrossen ist verboten.

- Nach dem Einlaufen in einen Hafen sich beim jeweiligen Hafenmeister zu melden und die entsprechenden Liegegebühren zu entrichten.

- Das Boot in einem besenreinen Zustand zurückzugeben. Müll ist vom Chartergast zu entsorgen. Geschirr ist abzuwaschen. Andernfalls ist der Vercharterer berechtigt eine Aufwandsentschädigung zu kassieren.

8. Versicherung, Kaution:

Das Boot ist über eine Vollkaskoversicherung und eine Haftpflichtversicherung abgesichert. Vom Chartergast ist vor Beginn der Bootstour ein Selbstbehalt (Kaution) in einer in der Buchungsbestätigung festgelegten Höhe zu hinterlegen. Die Kaution gilt pro Schadensfall. Sollte sich während der Bootstour ein Schaden ereignen, der den Einbehalt der Kaution mit sich bringt, so ist vor Weiterfahrt eine weitere Kaution zu hinterlegen. Wird das Boot wie vereinbart ordnungsgemäß, besenrein, frei von Schäden und mit unbeschädigter Ausstattung bzw. Inventar zurückgegeben, erhält der Charterer seine Kaution nach der Rücknahme zurück. Der Vercharterer ist berechtigt für beschädigte oder verloren gegangene Ausstattung bzw. Inventar die Kosten für die Wiederbeschaffung von der Kaution einzubehalten. Bei Beschädigungen am Boot oder Inventar, deren Höhe am Rückgabetag nicht feststellbar ist, wird die gesamte Kaution so lange einbehalten, bis die Schadenshöhe feststeht und klar ist, dass den Chartergast keine Ersatzpflicht trifft. Andernfalls erfolgt die Abrechnung der Kaution nach Behebung des Schadens. Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens kann die Versicherung ihre Leistung verwehren. Bei grobfahrlässiger Verschuldung eines Schadens ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen oder auch ganz zu versagen. Sofern ein Verschulden des Chartergastes oder ein Verschulden von einem der Mitglieder der Crew ausgeht, haftet der Chartergast für alle nicht von der Versicherung ersetzten Schäden. Die Haftung bezieht sich auch auf leichte Fahrlässigkeit. Ein Regress der Versicherung geben den Chartergast bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens ist möglich. Nicht versichert sind persönliche Gegenstände des Chartergast oder der Crew. Die Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Sämtliche Ansprüche aus Schäden, die dem Chartergast oder der Crew während der Benutzung des Bootes und des Zubehörs entstanden sind, sind ausgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen des Versicherers sind Bestandteil der Buchung und können auf Wunsch vor Buchung vom Chartergast in Textform angefordert werden.

9. Schadensfall:

Grundsätzlich ist der Chartergast verpflichtet, dem Vercharterer jeden Schaden oder Verlust an Boot oder Inventar unverzüglich zu melden. Bei Havarie oder Unfall ist sofort die Notfallnummer (siehe Bordbuch) des Vercharterers zu kontaktieren und darüber hinaus die Wasserschutzpolizei zu kontaktieren. Bei Schäden am Boot oder bei Personenschäden sind Fotos zu erstellen und ein entsprechender Schadensbericht (siehe Bordbuch) auszufüllen. Der Chartergast besorgt eine schriftliche Bestätigung von der geschädigten Person oder geschädigten Partei, dem Hafenmeister, einem Sachverständigen, einem Arzt oder sonstigen Zeugen. Für den Fall, dass die Wasserschutzpolizei vor Ort war, ist die Tagebuchnummer im Schadensprotokoll aufzunehmen. Das Schadensprotokoll ist nach Möglichkeit schnellstmöglich an den Vercharterer zu übersenden, spätestens jedoch am Tag der Rücknahme an den Vercharterer oder seinen Vertreter auszuhändigen. Bei vorhersehbarer Verspätung, Havarie oder Manövrierunfähigkeit ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren. Bei Diebstahl des Bootes oder der Ausstattung bzw. Inventar ist der Vercharterer ebenfalls unverzüglich zu informieren und der Chartergast muss zusätzlich die Polizei über den Diebstahl informieren. Stellt der Chartergast nach Übernahme des Bootes einen Schaden fest, auf dessen Grundlage die Weiterfahrt eventuell ganz oder teilweise unmöglich ist, so hat der Chartergast keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn der Schaden auf Grund von höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) entstanden ist oder es sich um ein Drittverschulden handelt. Liegt aus diesem Grund ein Verschleißschaden oder ein sonstiger Schaden an Rumpf, Maschine oder Ausstattung vor, die vom Chartergast am Tag der Übernahme des Bootes nicht erkennbar war, so hat der Chartergast einen Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Miete für die Tage, die das Boot nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche wie zum Beispiel Reise- und Übernachtungskosten, Ersatz für entgangene Urlaubstage, Schmerzensgeld usw. sind ausgeschlossen. Der Vercharterer ist berechtigt ein gleich- oder höherwertiges Ersatzboot zur Verfügung zu stellen. Bei allen Schäden hat der Chartergast mit dem Vercharterer die vorzunehmenden Maßnahmen abzustimmen. Der Chartergast hat Anweisungen, die er vom Vercharterer erhält einzuhalten. Erfolgt vom Chartergast keine unverzügliche Bekanntgabe eines anzeigepflichtigen Schadens, so erlischt ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Miete sowie der Anspruch auf Erstattung der hinterlegten Kaution. Der Chartergast ist verpflichtet bei Übernahme des Boots eine Handynummer anzugeben, unter der er zu erreichen ist. Der Chartergast hat dafür zu sorgen, dass er im Falle einer notwendigen Reparatur zu erreichen ist.

10. Rückgabe des Bootes:

Die Mietdauer ist in der Buchungsbestätigung genau geregelt. Eine Verlängerung der Mietzeit ohne schriftliches Einverständnis des Vercharterers ist nicht möglich. Setzt der Chartergast die Nutzung des Bootes nach Beendigung der Mietdauer fort, so hat er die anfallenden Chartergebühr bis zur Rückgabe des Bootes zu leisten. Wird das Boot erst nach Beendigung der Mietdauer zurückgegeben, hat der Chartergast den entstandenen Schaden des Vercharterers zu tragen. Der Chartergast haftet zum Beispiel für Kosten, die dem Vercharterer oder der nachfolgenden Crew entstehen, weil das Boot der nachfolgenden Crew nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann. Der Vercharterer hat das Recht Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Chartergast geltend zu machen. Sollte der Chartergast das Boot an einem anderen Ort, als den vereinbarten abstellen, so hat er die Kosten für die Rückführung des Bootes per Land oder Wasserweg zu tragen, es sei denn die Kosten werden im Versicherungsfall von der Versicherung getragen. Die Wetterverhältnisse müssen bei jeder Tour mit einkalkuliert werden, das Wetter ist kein Grund für eine verspätete Rückgabe des Bootes. Das Boot ist besenrein, dass Bettzeug abgezogen, Geschirr abgewaschen und der Müll von Bord gebracht, an den Vercharterer zurückzugeben. Ist das nicht der Fall, kann der Vercharterer die Kosten gegen den Chartergast geltend machen. Verloren gegangene oder beschädigte Gegenstände von der Ausstattung bzw. dem Inventar sind dem Vercharterer unverzüglich zu melden, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Bootes.

11. Haftung des Vercharterers:

Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der Vercharterer nur beschränkt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vercharterers (oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das Gleiche gilt auch für Schäden, die durch einen Mangel des Bootes verursacht wurden. Der Vercharterer haftet nicht bei höherer Gewalt. Bei einer vom Vercharterer übernommenen Garantie oder beim arglistigen Verschweigen eines Mangels besteht keine Haftungsbeschränkung oder Haftungsausschluss. Sie gelten ferner nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterer (oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) beruhen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterers (oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) beruhen. Wenn die Haftung des Vercharterers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Angestellten oder Arbeitnehmer des Vercharterers. Ansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten oder wegen mangelhafter Leistung hat der Chartergast innerhalb eines Monats nach Abreise gegenüber dem Vercharterer geltend zu machen. Nach dieser Frist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Chartergast nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von ihm verschuldet ist. Ansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten oder wegen mangelhafter Leistung verjähren nach 6 Monaten nach Abreise des Chartergast.

12. Sonstiges:

Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn Sie vom Vercharterer schriftlich bestätigt worden sind. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken. Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG): Der Vercharterer ist weder verpflichtet noch bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen.

13. Gerichtsstand:

Der Gerichtsstand ist Waren/Müritz.

Stand 15.12.2021; vorherige AGB`s verlieren mit Erscheinen dieser AGB`s ihre Gültigkeit

MÜRITZ-captain | Alle Rechte unter Vorbehalt.

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